Auf der Vollversammlung des Stadtjugendring (Nov. ´14) hatten wir einen Referenten von der Steuerkanzlei Dr. Rudel, Schäfer und Parter. Herr Uwe Kirchhoff ist Partner in der Kanzlei und hat uns ehrenamtlich über das Thema „Steuerliche Vorteile durch das Ehrenamt?“ informiert.
Eine Möglichkeit ist, die mit dem Ehrenamt verbundenen Fahrtkosten gegenüber dem Verein abzurechnen. Die aufgestellte Fahrtkostenliste kann dann mit 0,30 €/km angesetzt werden, wobei der Verein statt einer Auszahlung auch eine Spendenbescheinigung in der jeweiligen Höhe ausstellen kann. Spendenbescheinigungen können in der Steuererklärung angegeben werden!
Außerdem können bei aktiver Vorstandsarbeit entstandene Bürokosten, wie Druckerpatronen und Schreibmaterialien abgesetzt werden. Auch ein Arbeitszimmer kann geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung nicht mehr als 10 Prozent ausmacht.
Selten wird jedoch die berufliche und private Nutzungsdauer so exakt messbar sein oder tatsächlich gemessen werden. Deshalb sollte einfach folgende Faustregel verwendet werden: Je geringer die berufliche Nutzung ist, desto mehr kann eine private Mitbenutzung steuerschädlich ins Gewicht fallen. Je größer aber die berufliche Nutzung ist, desto unbedeutender ist eine private Mitbenutzung.
Wann man ein Arbeitszimmer beruflich nutzt:
- Erledigung von beruflichen Aufgaben in dem Arbeitszimmer.
- Nutzung für eine ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit.
- Berufliche Fortbildung im Arbeitszimmer.
Außerdem kann gegenüber dem Verein auf Aufwendungsersatzansprüche verzichtet werden und dafür der entsprechenden Betrag als Spende abgezogen werden! Ein Spendenabzug ist dann aber nur zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, und zwar bevor mit der zum Aufwand führenden Tätigkeit (z.B. Fahrdienst) begonnen wurde. Obwohl auf eine Aufwandserstattung verzichtet wird, handelt es sich dabei um eine Geldspende. In der Zuwendungsbestätigung wird deshalb eine Geldzuwendung bescheinigt.
Quellen: Steuerkanzlei Dr. Rudel, Schäfer und Parter – Herr Uwe Kirchhoff, steuertipps.de, smartsteuer.de
Für detaillierte Fragen wenden sich bitte an einen Steuerberater wenden! Keine Gewähr für Vollständigkeit und steuerrechtliche Richtigkeit.