Juleica – Handbuchs für Jugendleiter-innen gratis als Download

Auf der Internetseite http://www.ljr.de/Buecher-und-Hefte.download0.0.html steht Euch die Neuauflage (März 2015) des Juleica – Handbuchs für Jugendleiter-innen gratis als Download zur Verfügung. Darin findet Ihr wichtige Informationen und hilfreiche Tipps rund um Themen wie „Rechte und Pflichten“, „Basics der Jugendarbeit“, „Internet und Medienkompetenz“, „Maßnahmeplanung und das Drumherum“ oder „Handwerkszeug“.

In diesem Newsletter greifen wir das Thema Aufsichtspflicht aus dem Bereich „Rechte und Pflichten“ auf und beantworten die Frage, wann diese beginnt und wann sie endet:

Im Gegensatz zu den Eltern habt Ihr nicht dauerhaft die Aufsichtspflicht über die Kinder und Jugendlichen, sondern nur für einen bestimmten Zeitraum. Bei Freizeiten, Seminaren und Wochenendfahrten beginnt Eure Aufsichtspflicht in dem Moment, wo die Eltern die Teilnehmer-innen zu dem vereinbarten Zeitpunkt an Euch übergeben und endet nach Abschluss der Maßnahme bei der »Rückgabe« an die Eltern. Doch was ist, wenn die Eltern einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen, um ihr Kind wieder in Empfang zu nehmen? Dann könnt Ihr nicht einfach das Kind unbeaufsichtigt stehen lassen, sondern müsst einen angemessenen Zeitraum warten und ggf. versuchen, Kontakt zu den Eltern aufzunehmen.

Bei regelmäßigen Gruppenstunden übertragen Euch die Eltern die Aufsichtspflicht für einen definierten Zeitraum. Wenn die Gruppenstunde also z.B. jeden Donnerstag von 18.00 bis 20.00 Uhr stattfindet, können die Eltern davon ausgehen, dass ihre Tochter/ihr Sohn in diesem Zeitraum von Euch beaufsichtigt wird.

juleica buchSollte die Gruppenstunde einmal früher beendet werden, ohne dass dies die Eltern wissen, obliegt Euch weiterhin die Aufsichtspflicht. Wenn die Gruppenmitglieder dann also die restliche Zeit der Gruppenstunde nutzen, um Autos zu zerkratzen, müsst Ihr für den Schaden haften! Deshalb müsst Ihr für den gesamten Zeitraum der Gruppenstunde die Aufsicht gewährleisten, auch wenn das eigentliche Programm bereits beendet ist!

Darüber hinaus legen Eltern teilweise Wert darauf, dass ihr Kind nach der Gruppenstunde nicht nach Hause läuft, sondern dass sie ihr Kind selber abholen. Wenn Euch das bekannt

ist, müsst Ihr dafür Sorge tragen, dass dem Wunsch der Eltern entsprochen wird.

Etwas anders sieht die Sache in offenen Jugendtreffs, wie z.B. Jugendzentren und Jugendräumen, oder auch bei Spielmobil-Aktionen und öffentlichen Spielefesten aus. Hier herrscht ein ständiges Kommen und Gehen der Kinder und Jugendlichen, so dass hier eine Beaufsichtigung nicht möglich ist. Die Pflicht des Veranstalters beschränkt sich daher auf die Verkehrssicherungspflicht. In solchen Fällen ist der Veranstalter lediglich verpflichtet, die den Besucher-inne-n zugänglichen Grundstücke und Räume frei von erkennbaren Gefahren zu halten – solche Gefahren sind z.B. Stolperfallen, offene Stromquellen oder herumliegende Messer.

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